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Anwälte für Architekten­recht

Das Recht der Architekten und Fachplaner ist bestimmt von spezialrechtlichen Vorschriften. Die kompetente rechtliche Beratung durch die Kanzlei OTT + KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE basiert auf jahrelangen Erfahrungen und der konsequenten Fortbildung unserer Rechtsanwälte.

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Anwälte für Architektenrecht

Architekten sind die Köpfe eines Bauvorhabens und planen sowohl Gestaltung als auch Ablauf. Das erfordert neben dem fachlich-technischen Sachverstand auch ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, wenn Erklärungen gegenüber dem Bauamt oder für den Bauherren gegenüber Bauhandwerkern abgegeben werden. Der Architekt muss sich daher oft wegen technischer und rechtlicher Gesichtspunkte Haftungsansprüchen erwehren.

Die Verwendung des sogenannten Einheitsarchitektenvertrages für alle Arten von Bauwerken führt oft dazu, dass der Architekt oder Fachplaner sich die Möglichkeiten nimmt, über eine geeignete Vertragsgestaltung Einfluss auf Vergütungsfragen bzw. eine Optimierung der Vergütung zu nehmen. Oft höchst sinnvolle Honorarvereinbarungen, Bonus-Malus-Regelungen und Regelungen für Erfolgshonorare werden nicht oder nicht wirksam geschlossen. Es kann sinnvoll sein, nur einen Vertrag über die Entwurfsplanung / Genehmigungsplanung oder nur über die Ausführungsplanung zu schließen. Meist werden Regelungsmöglichkeiten zur Gewährleistung des Architekten und der Verjährung von Ansprüchen gegen ihn nicht wahrgenommen.

Bei Kostenüberschreitungen kommt es oft zu Vertragskündigungen und eine Vielzahl von Architekten oder Fachplanern übersehen, dass ihnen unter Umständen Ansprüche auf entgangenen Gewinn zustehen. Diese können zusammen mit Honorarklagen geltend gemacht werden. Nachdem die HOAI einen Mindestpreischarakter hat, kann die Ausnutzung der rechtlich zulässigen Nachberechnung zu ganz erheblichen zusätzlichen Honoraren führen. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens dem Architekten ein Urheberrecht zusteht.

Ist eine etwaige Vertragskündigung des Bauherrn unberechtigt, so hat der Architekt einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn, den er bei Realisierung des Bauvorhabens aus seiner Tätigkeit gehabt hätte. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder an sonstigen Aufwendungen erspart.

Der Bauherr und der Architekt können vereinbaren, dass bei Unterschreitung der Fertigstellungskosten der Architekt einen Bonus zum Architektenhonorar erhält und bei Überschreitung der Fertigstellungskosten der Architekt einen Malus und damit einen Abzug zum Architektenhonorar erhält. Der Manus darf nicht dazu führen, dass das Mindesthonorar gemäß HOAI unterschritten wird, nachdem die HOAI Mindestpreischarakter hat.

Beim Einheitsarchitektenvertrag handelt es sich um ein Vertragsmuster der Bundesarchitektenkammer.

Ein Erfolgshonorar kann im Rahmen der Möglichkeiten, die die HOAI vorgibt, zwischen den Parteien vereinbart werden. Werden beispielsweise die Kosten um einen gewissen Prozentsatz unterschritten so ist es zulässig, dem Architekten an der Einsparung durch ein Erfolgshonorar zu beteiligen.

Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und regelt das Preisrecht zwischen Bauherr und Architekt oder Fachingenieur. Die HOAI ist bindendes Preisrecht, sodass deren Regelungen nur in gewissen Grenzen zwischen den Parteien abgeändert werden können. Der Mindestpreischarakter der HOAI führt häufig dazu, dass Architekten die unterhalb des Mindestpreises Arbeiten verrichtet haben, noch einen Nachforderungsanspruch geltend machen können. Dies auch im Fall, dass dem Architekten die Unterschreitung des Mindestpreises bei Abschluss des Architektenvertrages bekannt war.

Gemäß § 7 HOAI können die Vertragsparteien innerhalb der dort genannten Grenzen und ohne die Mindestsätze oder Höchstsätze zu unter- oder überschreiten das Honorar durch schriftliche Vereinbarung regeln.

Die HOAI als verbindliches Preisrecht regelt unter anderem, dass die Honorarvereinbarung zwischen Bauherr und Architekt einen gewissen Mindestpreis nicht unterschreiten darf. Wird trotz alledem ein entsprechender Vertrag abgeschlossen, so kann der Architekt die Differenz zum Mindestpreis später noch fordern. Nur in ganz engen Ausnahmen ist eine Unterschreitung möglich.

Urteile

Urteile im Architektenrecht

Für den Beruf des Architekten sind aktuelle Rechtskenntnisse überaus wichtig. Als Fachanwälte für Architektenrecht beraten wir Sie ausführlich und kompetent zu allen rechtlichten Fragen und Problemen. Lesen Sie im Folgenden die neuesten und interessantesten Rechtssprechungen im Rechtsgebiet Architektenrecht.

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