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Anwälte für Baurecht
Das Baurecht ist aufgrund der technischen Sachverhalte und des vielschichtigen Beziehungsgeflechts zwischen Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen, Bauträgern, Handwerkern und Bauherren eine hochkomplexe Materie. Unsere Fachanwälte für Baurecht unterstützen Sie kompetent und professionell.
Bauherren
Baurecht für Bauherren
Bauherren sind im Baurecht die wirtschaftlich und rechtlich verantwortlichen Auftraggeber bei Bauvorhaben. Sie treffen zahlreiche Entscheidungen mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Erklärungen zu einigen der wichtigsten Stichwörter finden Sie im Folgenden. Unsere Fachanwälte für Baurecht beraten Sie gerne ausführlich und kompetent zu Ihren rechtlichen Fragen und Problemen.
Als Bauherr ist die Wahl der richtigen Baupartner wichtig. Häufig werden die vom Partner vorgelegten Verträge kaum einer Überprüfung unterzogen. Dabei lassen sich gerade im Bauvertrag nach BGB oder auch im VOB / B-Vertrag wichtige Weichenstellungen vornehmen, die später Unannehmlichkeiten vermeiden und Geld sparen. Kaum ein Bauherr weiß, welche finanziellen Risiken ein Einheitspreisvertrag mit sich bringt und dass auch ein Pauschalpreisvertrag finanziell vor erhöhten Kosten nicht vollumfänglich schützt.
Auch während des Bauens kann es zu Problemen wie z.B. Baumängeln kommen. Hier ist trotz möglicher Bauzeitverzögerung ein Gutachter sinnvoll. Der Bauherr hat eine Vielzahl an Gewährleistungs- bzw. Mängelrechten und die Möglichkeit einer Kündigung des Bauvertrages oder auch des Architektenvertrages. Bei einem Partnerwechsel sollte der Zustand des Bauwerkes durch einen Privatgutachter oder durch ein selbständiges Beweisverfahren festgehalten werden.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt die Abnahme. Diese lässt die Gewährleistung beginnen und innerhalb einer Verjährungsfrist können Rechte auf Nachbesserung / Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz geltend gemacht werden. Ist das Bauvorhaben verspätet fertiggestellt, könnens – eine dies ermöglichende Vertragsgestaltung vorausgesetzt – Vertragsstrafen bzw. Vertragsstrafenansprüche entstehen.
Beim BGB-Werkvertrag gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist, die mit Abnahme des Werkes zu laufen beginnt. Beim VOB/B-Werkvertrag gilt eine 4-jährige Gewährleistungsfrist, die ebenfalls bei Abnahme des Werkes zu laufen beginnt. Nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen steht dem Bauunternehmer die Einrede der Verjährung zu und etwa dann noch geltend gemachte Mängel sind nicht mehr durchsetzbar. Rügt der Bauherr Mängel gegenüber dem Bauunternehmer, so unterbricht diese Rüge nicht grundsätzlich den Lauf der Verjährung. Auch Gespräche über Mangelbeseitigungsmaßnahmen, etc. können die Verjährung nicht sicher unterbrechen und sofern der Ablauf der Verjährungsfrist bevorsteht, sollte dringend rechtlicher Rat eingeholt oder mit dem Bauunternehmer eine Regelung getroffen werden, dass dieser auf die Einrede der Verjährung, zumindest zeitweise, verzichtet.
(Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB) Der Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer oder Bauhandwerker, der diese zur Herstellung oder Veränderung einer Sache und den Bauherrn zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Bauvertrag (Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB) beinhaltet die gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise eben Regelungen zur Vergütung, zu Abschlagszahlungen, zu Sach- und Rechtsmängeln und Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche, zur Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Abnahme und Fälligkeit der Vergütung, um hier nur einige Regelungen zu nennen. Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche bei einem Bauvorhaben in 5 Jahren nach Abnahme des Werkes, sofern nichts anderes (z.B. Gewährleistung nach VOB/B) vereinbart wurde.
Der Pauschalpreisvertrag unterteilt sich in den Globalpauschalpreisvertrag, den Detailpauschalpreisvertrag und Mischformen. Beim Globalpauschalpreisvertrag sind im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfanges Mehr- oder Minderleistungen oder aber auch Erschwernisse nicht zusätzlich finanziell auszugleichen, wenn die Vertragsparteien das Leistungsziel in den Vordergrund stellen und den Leistungsumfang pauschalieren. Es wird somit ein zielorientiertes Bau-Soll vorgegeben und hierfür ein Festpreis vereinbart. Beim Globalpauschalpreisvertrag sind trotz alledem Nachforderungen des Bauunternehmers möglich, wenn auch in engen Grenzen. Detailpauschalpreisvertrag haben Bauherr und Bauunternehmer den Umfang der geschuldeten Leistung durch ein Leistungsverzeichnis oder sonst innerhalb sonstiger Vertragsunterlagen näher (detailliert) festgelegt und damit eigentlich gerade nicht pauschaliert, bestimmen diese Vertragsgrundlagen Art und Umfang der zu erbringenden Werkleistungen. Später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten werden nicht von dem Pauschalpreis erfasst. Selbst wenn in diesem Zusammenhang von einem Festpreis gesprochen wird. Auch beim Detailpauschalpreisvertrag ergibt sich, dass zusätzliche Kosten für den Bauherrn entstehen können.
Ist das Werk während der Bauzeit oder danach mangelbehaftet oder vermutet der Bauherr das Vorliegen eines Mangels ist es oft sinnvoll, einen Privatgutachter mit der Überprüfung ggf. Feststellung des Mangels zu beauftragen. Der Gutachter wird im Rahmen seines Gutachtens auch zur Art und Weise wie der Mangel beseitigt werden kann als auch zu den entstehenden Kosten Stellung nehmen. Die Mangelfeststellung muss in das Tätigkeitsgebiet des Sachverständigen fallen und der Sachverständige sollte öffentlich bestellt und vereidigt sein.
Bauunternehmer und Architekt haben zeitlich befristet für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Erfüllung ihrer Leistungspflichten einzustehen (Gewährleistung). Die Frist dafür ist gesetzlich oder einzelvertraglich begrenzt und beträgt nach den Regelungen des BGB 5 Jahre und sofern die VOB/B vereinbart ist 4 Jahre. Der Bauherr hat vorgreiflich dem Bauherrn oder Architekten die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen und sofern diese innerhalb einer gewissen Frist nicht erfolgreich ist, entstehen die weiteren Rechte des Bauherrn in Form des Rücktritts, der Minderung oder des Schadensersatzes.
Ist das Bauwerk nicht frei von Mängeln, kann der Bauherr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Bauherr zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigt. Es hat eine Rückabwicklung der gegenseitig erhaltenen Leistungen zu erfolgen, wobei aufgrund der Besonderheiten des Werkvertragsrechtes ein Rücktritt regelmäßig ausscheiden dürfte, nachdem dieser zu wirtschaftlich unverhältnismäßigen Ergebnissen führt.
Ist das Bauwerk nicht frei von Mängeln, kann der Bauherr eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist ergebnislos, kann der Bauherr Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung sondern eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht automatisch gilt sondern von den Parteien – sofern dies gewünscht wird – vereinbart und in den Vertrag mit einbezogen werden muss. Sie gilt also nicht automatisch und schon gar nicht aufgrund irgendeiner Üblichkeit innerhalb der Baubranche oder aufgrund Gewohnheitsrechtes. Die VOB/B beinhaltet 18 Paragraphen, die die einzelnen Rechtsbeziehungen der Bauvertragsparteien detailgenauer regeln, als dies im BGB der Fall ist. Immer wieder übersehen wird, dass die VOB/B gegenüber Privatpersonen bzw. gegenüber Personen, die weder im Baugewerbe tätig noch sonst im Baubereich bewandert sind nur dann in den Vertrag einbezogen wird, wenn die Inhalte der VOB/B konkret zur Kenntnis gebracht worden sind. Dies kann durch Übergabe der VOB/B-Regelungen geschehen oder durch andere geeignete Maßnahmen, jedoch im Normalfall nicht durch Bezugnahme im Vertrag. Mit anderen Worten gesagt muss der im Baubereich unerfahrene Bauherr spätestens bei Abschluss des Vertrages die Inhalte der VOB/B kennen oder zumutbar sich von ihnen Kenntnis verschaffen können. Im Übrigen muss die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen werden und so ist es nicht möglich, nur Teile der VOB/B zu vereinbaren. Sowohl bei der rechtmäßigen Einbeziehung der VOB/B als auch bei der Vereinbarung der VOB als Ganzes, lohnt sich eine genauere Überprüfung, nachdem sich hieraus unter Umständen weitere Rechte und Möglichkeiten ergeben.
Bauunternehmer
Baurecht für Bauunternehmer
Der Bauunternehmer ist die Hand des Bauvorhabens für die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung und damit der Motor des Fortgangs. Bausummen, Nachträge, Mengenmehrungen und die damit veränderten Kalkulationen sowie die Fragen der Gewährleistung bis hin zur Realisierung der Schlussrechnung bedürfen der rechtlich fortlaufenden professionellen Begleitung, die wir Ihnen seit vielen Jahren zur Verfügung stellen.
Sie sind als Gewerkunternehmer, Bauunternehmer oder Generalunternehmer für den Bauherrn tätig oder Sie bedienen sich eines oder mehrerer Subunternehmer, so sollten Sie Ihre Verträge entsprechend wählen. Nicht immer ist ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB / B-Vertrag die passende Vertragsgestaltung, insbesondere bei Kettenverträgen. Beim Bauen kann es selbstverständlich zu Störungen kommen. Der Bauherr rügt z.B. Mängel oder einen verzögerten Bauablauf, er will deshalb Abschlagsrechnungen nicht bezahlen oder hat Vorstellungen von der Mangelbeseitigung, die technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar sind. Ist das Bauwerk vollendet, wird die Abnahme verweigert und es werden Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Unter Umständen drohen Vertragskündigungen, Vertragsstrafen oder sonstige Haftungsansprüche. Ist die Höhe des verlangten Schadensersatzes der Minderung angemessen oder sind die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt?
Die Einschaltung eines Privatgutachters oder die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist oft sinnvoll um weiteren Streit zu vermeiden. Bringt auch das nichts, mag es vor Durchführung einer Werklohnklage sinnvoll sein, die berechtigten Ansprüche über eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB abzusichern. Bei etwa folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen muss zur Sicherung der Regressansprüche möglicherweise dem Subunternehmer oder Dritten am Bau Beteiligten der Streit verkündet werden.
Grundsätzlich ist der Bauherr verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Gemäß § 640 BGB kann wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Bauherr das Bauwerk nicht abnimmt, obwohl ihm vom Unternehmer hierzu eine angemessene Frist gesetzt worden ist und der Bauherr zur Abnahme verpflichtet wäre. Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht ein zentraler Dreh- und Angelpunkt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Bauherrn über. Es beginnt die Gewährleistung und die Werklohnforderung wird insgesamt fällig und kann mit Schlussrechnung in Abrechnung gebracht werden. Liegen allerdings Mängel vor ist der Bauherr nicht verpflichtet, das Bauwerk abzunehmen. Er kann darauf bestehen, dass der Bauunternehmer dieses soweit fertigstellt, dass allenfalls noch unwesentliche Mängel vorliegen, die dann ihrerseits zur Abnahmeverweigerung nicht herangezogen werden können.
Sowohl im BGB-Werkvertrag als auch im VOB/B-Bauvertrag besteht die Möglichkeit von Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen. Gemäß § 632 a BGB kann der Bauunternehmer vom Bauherrn für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Bauherr durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Haben die Parteien die VOB/B in den Vertrag einbezogen, so gilt § 16 VOB/B und auch hier ist der Bauunternehmer berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen Abschlagsrechnungen zu stellen und entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen.
Der Generalunternehmer wird regelmäßig vom Bauherrn mit allen für das Bauwerk erforderlichen Arbeiten und Leistungen beauftragt. In der Regel delegiert der Generalunternehmer die Arbeiten an selbstständige Subunternehmer, wobei auch gewisse Mischformen dergestalt vorkommen, dass der Generalunternehmer als Hauptunternehmer den größten Teil der Arbeiten selbst erledigt und einen Teil an Subunternehmer vergibt. Dadurch, dass der Generalunternehmer oftmals keine eigenen Bauleistungen erbringt und diese eben an Subunternehmer vergibt, kann die Stellung des Generalunternehmer als Treuhandstellung bezeichnet werden, aus der sich besondere Sorgfaltspflichten ergeben, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.
Nicht selten kommt es vor, dass der Bauherr einen Generalunternehmer beauftragt, der seinerseits dann einen Hauptunternehmer beauftragt, der dann seinerseits einen Subunternehmer beauftragt und auch dieser Subunternehmer sich dann wiederum der Hilfe eines weiteren Subunternehmers bedient. Man spricht hier von Kettenverträgen zwischen den einzelnen Beteiligten, die genauestens aufeinander abgestimmt werden müssen. Zeigt beispielsweise der Bauherr kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Generalunternehmer einen Mangel an, so muss der Generalunternehmer diesen Mangel dann an seinen Hauptunternehmer weitermelden und dieser dann an den Subunternehmer, etc. Auf dem Weg dieser Durchmeldung geht nicht selten einige Zeit verloren und sofern zwischen den einzelnen Vertragspartnern identische Gewährleistungsfristen vereinbart sind, besteht die Gefahr der Verjährung. Die Vertragsgestaltung sollte vorsehen, dass zumindest die Verträge ab dem Generalunternehmer eine verlängerte Gewährleistungsfrist vorsehen, damit Zeitnot vermieden wird. Nicht nur Gewährleistungsprobleme, sondern auch Probleme eines etwa unterschiedlichen Vertragsinhaltes oder aber verschieden vereinbarter Pauschalierungen führen nicht selten zu Rechtstreitigkeiten. Auch hier sollte innerhalb der Vertragsgestaltung bedacht darauf genommen werden, dass die Verträge auch in diesem Bereich harmonisieren.
Bauunternehmer und Architekt haben zeitlich befristet für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Erfüllung ihrer Leistungspflichten einzustehen (Gewährleistung). Die Frist dafür ist gesetzlich oder einzelvertraglich begrenzt und beträgt nach den Regelungen des BGB 5 Jahre und sofern die VOB/B vereinbart ist, 4 Jahre. Der Bauherr hat vorgreiflich dem Bauherrn oder Architekten die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen und sofern diese innerhalb einer gewissen Frist nicht erfolgreich ist, entstehen die weiteren Rechte des Bauherrn in Form des Rücktritts, der Minderung oder des Schadensersatzes.
Der Subunternehmer (auch Nachunternehmer genannt) wird vom Generalunternehmer (auch Hauptunternehmer genannt) beauftragt und steht damit nur mit diesem in einem Vertrags-verhältnis. Der BGB-Werkvertrag und der VOB/B-Bauvertrag unterscheiden sich beim Subunternehmer dahingehend, dass beim BGB-Werkvertrag ohne Weiteres der Einsatz von Subunternehmern zulässig ist, wohingegen beim VOB/B-Bauvertrag eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vorliegen muss.
Urteile
Urteile im Baurecht
Das Baurecht ist bestimmt von spezialrechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel der HOAI oder der VOB, um nur zwei zu nennen. Als Fachanwälte für Baurecht beraten wir Sie ausführlich und kompetent zu allen rechtlichten Fragen und Problemen. Lesen Sie im Folgenden aktuell wichtige und interessante Urteile im Rechtsgebiet Baurecht.
Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen bei de facto durchgeführter Prüfung
Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 19 U 57/15).
Die Schlussrechnung des Bauunternehmers wird fällig, wenn diese zugestellt und […]
Konkludente Abnahme wann?
Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).
Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]
Nutzung führt nicht zur konkludenten Abnahme wenn wesentliche Mängel gerügt sind
Urteil BGH, Beschluss vom 05.11.2015 (Az.: VII ZR 43/15).
Nutzt der Besteller das Werk, so kann eine konkludente Abnahme eben durch […]