Urteil BGH, Beschluss vom 05.11.2015 (Az.: VII ZR 43/15).

Nutzt der Besteller das Werk, so kann eine konkludente Abnahme eben durch die Nutzung vorliegen. Dies jedoch nur dann, wenn der Besteller nicht schon vor der Nutzung oder aber nach der Nutzung, jedoch noch innerhalb einer angemessenen Prüffrist, wesentliche Mängel rügt, die ihn zur Abnahmeweigerung berechtigt hätten.

Das Gleiche gilt, wenn bei Beginn der Nutzung das Werk noch nicht vollständig fertiggestellt ist.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 05. November 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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