Urteil des BGH vom 18.12.2014 (Az.: VII ZR 350/13).

Wird ein Architekt stufenweise in der Form beauftragt, dass eine verbindliche Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt und optional die Leistungsphasen 5 bis 8 beauftragt werden sollen und ändert sich zwischen der ersten Beauftragung und der optional zweiten Beauftragung die Honorarordnung, so gilt für die jeweiligen Beauftragungen immer die Honorarordnung zum Zeitpunkt der Beauftragung. Nicht maßgebend ist damit der Zeitpunkt des Ausgangsvertrages.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 18. Dezember 2014

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

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