Urteil des OLG Zelle vom 10.06.2015 (Az.: 14 U 164/14).

Die Einhaltung der DIN 276 ist keine unverzichtbare Voraussetzung, sondern im eigentlichen Sinne nur eine Sollvorgabe. Kann der Bauherr sich die erforderlichen Informationen aus den ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen beschaffen bzw. nachvollziehen, so ist für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung die Einhaltung der DIN 276 nicht erforderlich.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Juni 2015

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

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