Urteil des OLG Dresden vom 12.12.2013 (Az.: 10 U 1954/12).

Bezahlt der Bauherr vollumfänglich die Schlussrechnung des Architekten, so gibt er dadurch zu erkennen, dass er zumindest konkludent das Werk des Architekten abnimmt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 12. Dezember 2013

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