Urteil des OLG Zelle vom 24.09.2014 (Az.: 14 U 169/13).

Macht der Architekt im Wege einer freien Kündigung gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geltend, so reicht es aus, dass der Architekt behauptet, keine Ersatzaufträge erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist ausreichend, dass der Architekt vorträgt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um Ersatzaufträge zu akquirieren.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. September 2014

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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