Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung von Mängeln beauftragt, dann ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren weil die Tätigkeit des Beraters erfolgsbezogen ist. Der Berater hat die Arbeiten zu überprüfen und etwaige Mangelbeseitigungen zu überwachen. Hierin liegt der geschuldete Erfolg. Sind Mängel übersehen worden, so haftet der Berater für diejenigen Mängel, die er erkennen konnte, ebenso wie der ausführende Unternehmer.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14. Oktober 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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