Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner in zumutbarer Art und Weise zur Kenntnis zu bringen. Bei Privatpersonen geschieht dies regelmäßig und am sichersten durch Übergabe des Textes. Damit ist dem Erfordernis das in zumutbarer Art und Weise Kenntnis erlangt werden kann Genüge getan.

Ausnahmen gelten sofern die VOB/B gegenüber einem informierten Vertragspartner verwendet werden soll, der selbst im Baugewerbe tätig ist. Hier reicht dann der bloße Hinweis, dass die VOB/B Vertragsbestandteil werden soll.

Das OLG Stuttgart hat in der genannten Entscheidung nunmehr entschieden, dass auch bei einer GmbH die im Baubereich nicht über besondere Kenntnisse verfügt, ein schriftlicher Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B genügt und die VOB/B damit einbezogen werden kann. Es könne von einer GmbH erwartet werden, dass diese im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sich ihr unbekannte Vertragsbedingungen selbst unter Umständen über eine Buchhandlung oder über das Internet besorgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. Juli 2012

Kategorien: Urteile Baurecht

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