Urteil des BGH, Beschluss vom 30.07.2015 (Az.: VII ZR 70/14).

Haben Auftragnehmer und Auftraggeber die Leistung/die Beschaffenheit des Werkes konkret vereinbart, so stellt eine Abweichung von der Vereinbarung ohne Weiteres einen Mangel dar. Dies auch wenn die Abweichung nicht oder nur gering nachteilig für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes ist. In diesem Zusammenhang jedoch zu prüfen ist, ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt soweit der Auftraggeber Mangelbeseitigung verlangt. Dies dürfte in Fällen, in denen tatsächlich kein Nachteil für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes vorliegt naheliegen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 30. Juli 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

Nach oben