Urteil des LG München I vom 14.05.2014 (Az.: 24 O 24859/13).

Ist im VOB/B Vertrag geregelt, dass der Bauherr/Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten darf, so ist der einbehaltene Betrag auf ein Sperrkonto innerhalb von 18 Werktagen einzubezahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann der Bauunternehmer/Auftragnehmer dem Bauherrn/Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Bauherr/Auftraggeber die Nachfrist reaktionslos verstreichen, so kann der Bauunternehmer/Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und muss im Übrigen keine Sicherheit mehr leisten. Dem Auszahlungsanspruch des Bauunternehmers/Auftragnehmers kann er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln nicht entgegenhalten.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14. Mai 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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