Urteil des OLG Dresden vom 22.03.2012 (Az.: 10 U 344/11).

Ist der Architekt verpflichtet die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) auszuführen, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit Erbringung eben jener Leistungsphase 9 und dem Abschluss derselben.

Hinweis: Entweder sich nur bis Leistungsphase 8 beauftragen lassen oder aber im zugrunde liegenden Architektenvertrag vereinbaren, dass nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 22. März 2012

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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