BAG 8 AZR 170/19 vom 28. Mai 2020

Eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 1,5 Brutto-Monats-Gehältern kann allgemein als von den Tatsachengerichten gemäß § 287 I ZPO im Rahmen ihres genutzten Ermessensspielraum als angemessen bei einer Diskriminierung von Stellenbewerbern angesehen werden.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 28. Mai 2020

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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