Urteil OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2013 (Az.: 24 U 44/12).

Ist im Leistungsverzeichnis/der Leistungsbeschreibung eine Ausführung bezeichnet, so hat der Architekt sich hieran zu halten. Tut er das nicht, so ist das Werk mangelhaft und eine etwaige Abweichung in der Ausführung bedeutet sowohl einen Überwachungsfehler als auch einen Ausführungsfehler.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 05. Februar 2013

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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