Urteil des OLG Dresden vom 22.03.2012 (Az.: 10 U 344/11).

Ist der Architekt verpflichtet die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) auszuführen, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit Erbringung eben jener Leistungsphase 9 und dem Abschluss derselben.

Hinweis: Entweder sich nur bis Leistungsphase 8 beauftragen lassen oder aber im zugrunde liegenden Architektenvertrag vereinbaren, dass nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 22. März 2012

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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