Urteil des OLG Dresden vom 22.03.2012 (Az.: 10 U 344/11).

Ist der Architekt verpflichtet die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) auszuführen, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit Erbringung eben jener Leistungsphase 9 und dem Abschluss derselben.

Hinweis: Entweder sich nur bis Leistungsphase 8 beauftragen lassen oder aber im zugrunde liegenden Architektenvertrag vereinbaren, dass nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 22. März 2012

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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