Urteil des OLG Naumburg vom 26.06.2014 (Az.: 2 U 131/13).

In den BGB-Werkvertragsregelungen finden sich keine Regelungen zur Bedenkenanmeldung. Die VOB/B macht hierzu in § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B Ausführungen.

Nachdem diese VOB/B-Regelungen jedoch nähere Ausgestaltungen des grundsätzlich zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sind, hat auch im BGB-Werkvertrag gemäß § 242 BGB eine Bedenkenanmeldung zu erfolgen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 26. Juni 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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