Urteil des OLG Zelle vom 24.09.2014 (Az.: 14 U 169/13).

Macht der Architekt im Wege einer freien Kündigung gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geltend, so reicht es aus, dass der Architekt behauptet, keine Ersatzaufträge erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist ausreichend, dass der Architekt vorträgt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um Ersatzaufträge zu akquirieren.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. September 2014

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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