Urteil OLG München, Beschluss vom 08.07.2015 (Az.: 13 U 4157/14).

Allein der Verstoß gegen Herstellervorschriften begründet noch keinen Mangel. Ein solcher liegt nur vor, sofern die Abweichung von Herstellervorschriften das Risiko erhöht, dass der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird. Gleichfalls liegt ein Mangel vor, wenn durch die Nichtbeachtung von Herstellervorgaben die Möglichkeit besteht, die Herstellergarantie zu verlieren.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 08. Juli 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

Nach oben