Urteil des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2014 (Az.: 2 U 101/13).

Liegt dem Fachunternehmer eine Planung nicht vor und weist er den Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Planung hin und übernimmt er die Werkleistungen, die zentral in sein Fachgebiet fallen, so kann er bei einem Mangel sich nicht dadurch entlasten, dass er sich auf eine fehlende Planung beruft.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14. Februar 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

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