Urteil des OLG Stuttgart vom 15.04.2014 (Az.: 10 U 127/13).

Grundsätzlich hat der Auftraggeber einen Planungsfehler seines Architekten als seinem Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Führt jedoch der Werkunternehmer einen fehlerhaften Plan eines Architekten aus ohne den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass er erkannt hat, dass eben jeder Planungsfehler des Architekten mit Sicherheit zu einem Baumangel führt, so kann der Werkunternehmer bei einem Prozess wegen des Mangels sich nicht darauf berufen, dass ein Mitwirken des Verschuldens des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn vorliegt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 15. April 2014

Kategorien: Urteile Baurecht
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