Urteil des OLG Köln vom 08.07.2015 (Az.: 24 U 175/13).

Bittet der Auftraggeber den Auftragnehmer die Rechnung auf eine andere Firma umzuschreiben, ist darin nicht automatisch ein Schuldbeitrittsvertrag zu erkennen, auch wenn der Schuldner, auf den die Rechnung umgeschrieben wurde, die Hintergründe kennt.

Zwar kann grundsätzlich in der Aufforderung zur Umschreibung einer Rechnung die Erklärung eines Schuldbeitritts zu erblicken sein, dies setzt jedoch voraus, dass die Erklärung eben nicht anders ausgelegt werden kann, sondern klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende – also derjenige, auf den die Rechnung umgeschrieben wird – die Schuld als eigene behandeln und begleichen will.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 08. Juli 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

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