Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu überwachen, zumindest jedoch strichprobenhafte Überprüfungen durchzuführen und er muss diese auch nachvollziehbar dokumentieren. Ist der Architekt mit der Objektüberwachung und der Objektbetreuung beauftragt, so ergibt sich hieraus auch die Pflicht zur Überwachung und Aufklärung von Mängeln und deren Beseitigungsarbeiten.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 27. November 2012

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

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