Urteil des OLG Dresden vom 22.03.2012 (Az.: 10 U 344/11).

Ist der Architekt verpflichtet die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) auszuführen, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit Erbringung eben jener Leistungsphase 9 und dem Abschluss derselben.

Hinweis: Entweder sich nur bis Leistungsphase 8 beauftragen lassen oder aber im zugrunde liegenden Architektenvertrag vereinbaren, dass nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 22. März 2012

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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