Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 (Az.: 23 U 33/14).

Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und kürzt einige Positionen ganz oder teilweise, so bedeutet dies nicht, dass die ungekürzten Positionen anerkannt werden. Gleiches gilt für teilweise gekürzte Positionen. Auch hier wird der ungekürzte Teil ebenso wenig anerkannt. Es liegt kein kausales Schuldanerkenntnis vor.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 04. November 2014

Kategorien: Urteile Baurecht
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